Name und Zweck des Vereins
Der am 3. März 1946 laut Gründungsversammlungsbeschluss neu ins Leben gerufene und aus den beiden ehemaligen Gesangvereinen „Liederkranz 1872“ und „Edelweiß 1900“ zusammengeschmolzene Verein trägt den Namen „Volks-Chor Großwelzheim 1872-1900“ mit dem Zusatz e.V.
Der Volks-Chor Großwelzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der „Volks-Chor“ bezweckt durch die Ausbreitung und Veredlung des Chorgesanges als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe die Förderung der Volksbildung und Heimatpflege, sowie die musische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedguts und des Chorgesangs.
Zur Erreichung dieser Ziele hält der „Volks-Chor“ regelmäßige Proben ab, veranstaltet Konzerte und gesellige Veranstaltungen und stellt sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Tätigkeit des „Volks-Chores“ ist somit gemeinnützig, sie dient, ohne Absicht der Gewinnerzielung, ausschließlich den obengenannten Zwecken. Der „Volks-Chor“ ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Sitz des Vereins
Der „Volks-Chor“ hat seinen Sitz in 63791 Karlstein, Ortsteil Großwelzheim, und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.
§3
Bundesorganisation
Der Verein ist Mitglied des Maintal-Sängerbundes 1858 e.V., Sitz Aschaffenburg, im Deutschen Chorverband e.V.
§4
Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§5
Erwerb der Mitgliedschaft und Ehrung
a) Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme gilt das unter Ziffer a) Gesagte, bzw. die Umwandlung einer aktiven in eine [passive] fördernde Mitgliedschaft. Gleichfalls kann eine fördernde in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Vereinswesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
d) Ehrungen: Die Ehrungen für Vereinsmitglieder sind in einem Zusatz zur Satzung festgelegt.
§6
Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Proben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Letzteres erstreckt sich auch auf fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
§7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod oder Beitragsrückstand von 6 Monaten und darüber.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muß der Mitgliedsbeitrag (§8) für das laufende Jahr gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beträge zu begleichen.
Aktive Mitglieder dürfen, sofern sie die Proben nicht regelmäßig besuchen können (durch Krankheit oder Berufsbeeinträchtigung) als fördernde Mitglieder geführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben, mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.
§8
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen. Jugendlichen werden Vergünstigungen gewährt. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
§9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§10
Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alljährlich stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann ebenfalls eine Neuwahl des Vorstandes durchgeführt werden.
Der Vorstand besteht aus
dem oder den (maximal drei gleichberechtigten) 1. Vorsitzenden
dem oder den (maximal zwei) stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
sowie den Beisitzern, der Stärke des Chores entsprechend.
In musikalischen Fragen ist der Chorleiter heranzuziehen.
Die zu wählenden Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ein Jahr dem Verein angehören.
Scheidet im Laufe der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der oder die 1. Vorsitzende(n) sowie der oder die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Dabei ist jeder allein vertretungsberechtigt.
§11
Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand berufen. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit in Verbindung mit dem Vorstand des Vereins.
§12
Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der/die 1. Vorsitzende(n) leitet/leiten den Verein anhand der Vereinssatzung. Er/sie beruft/berufen die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein und führt/führen dabei den Vorsitz.
Bei Abwesenheit des/der 1. Vorsitzenden vertritt der stellvertretende bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden dessen Stelle.
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, er erhebt die Mitgliedsbeiträge, führt das Kassenbuch und ein Mitgliedsverzeichnis zur Kontrolle der eingegangenen Mitgliedsbeiträge. Die vom Vorstand angewiesenen Rechnungen hat er zu begleichen. Ein Kassenbericht hat jährlich bei der Mitgliederversammlung zu geschehen.
Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokollbuches. Sämtliche Vereinsbeschlüsse sind in das Protokollbuch aufzunehmen, welche von dem oder den 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(n) zu unterschreiben sind und in der nächsten Versammlung zur Verlesung kommen. Über Mitgliederversammlungen ist ebenfalls ein Protokoll abzufassen.
Das Klavier darf nicht ohne Zustimmung des Vorstandes verliehen werden.
Der Vorstand ist mit der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§13
Die Mitgliederversammlung
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlstein unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins (§18), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Diese Anträge sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Die Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Die Erledigung der gestellten Anträge
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§15
Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
§16
Tagesordnung
Der Vorstand hat eine Tagesordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufzustellen, in der die Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden.
Die Tagesordnung muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§18
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins „Volks-Chor“ setzt den Beschluß einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zwecke einberufen wurde. Hierbei müssen mindestens Dreiviertel der Mitglieder vertreten sein und Dreiviertel der Erschienenen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der bzw. die 1. und der bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Bei Auflösung des Vereins oder oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlstein am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§19
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 28. April 2015 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.
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Zusatz zur Vereinssatzung für den „Volks-Chor“:
Ehrungen und Ständchen
Der „Volks-Chor“ sieht für seine Mitglieder folgende Ehrungen vor:
a) für 25, 40 und 50 Jahre aktive Mitgliedschaft sowie danach alle 10 weiteren Jahre
b) für 25 und 50 Jahre fördernde Mitgliedschaft, sowie danach alle 10 weiteren Jahre
Weiterhin bringt der „Volks-Chor“ auf Wunsch seinen Mitgliedern ein Ständchen
- zum 50., 60., 70. Geburtstag, sowie danach alle fünf weiteren Jahre
- zur Hochzeit sowie zum 25-, 50-, 60-, 70jährigen Ehejubiläum